Das Wachstumschancengesetz im Mittelstand und welche Auswirkungen das Gesetz konkret für die Unternehmen hat.
Das Wachstumschancengesetz im Mittelstand soll die Wirtschaftskraft, Investitionen und Innovationen am Wirtschaftsstandort Deutschland fördern. Unter anderem sind Steuervereinfachungen vorgesehen und Maßnahmen für mehr Steuerfairness in Deutschland. So soll die Liquidität der Unternehmen erhöht werden und sie dazu bewegen, dauerhaft mehr Innovationen in Deutschland zu tätigen.
Hintergrund des Wachstumschancengesetz im Mittelstand sind vor allem die zahlreichen Krisen für die deutsche Wirtschaft wie z. B. dem Ukrainekrieg, der Corona-Pandemie und dem Klimawandel. Um trotz dieser Umstände für mehr Wachstum, Investition und Innovationen in Deutschland zu sorgen, entwickelte die Bundesregierung das Wachstumschancengesetz im Mittelstand. Es soll die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern, Unternehmen entlasten und gleichzeitig für mehr unternehmerischen Mut sorgen.
Es ist wichtig, den deutschen Mittelstand zu fördern, da er das Rückgrat der deutschen Wirtschaft bildet. Mittelständische Unternehmen schaffen Arbeitsplätze, fördern Innovationen und tragen maßgeblich zum Wirtschaftswachstum bei. Durch gezielte Unterstützung können sie ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken und langfristig zur wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands beitragen. Das Wachstumschancengesetz im Mittelstand geht dabei schon einmal in die richtige Richtung.
Was ändert sich durch das Wachstumschancengesetz im Mittelstand konkret?
Um den deutschen Mittelstand zu stärken, wurden im Rahmen des Wachstumschancengesetztes zahlreiche Änderungen beschlossen. Insgesamt hat das Gesetz ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden Euro. Der Mittelstand profitiert davon beispielsweise durch:
- den Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung
- Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
- steuerliche Anreize für den Wohnungsneubau
- die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
- die Einführung der E-Rechnung
Im Folgenden finden Sie einen Überblick, was sich konkret durch das Wachstumschancengesetzt im Mittelstand ändert.
Die wichtigsten Entlastungen des Wachstumschancengesetzt im Mittelstand im Überblick
Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Paragraph 7g Absatz 5 EstG wurde von 20 Prozent der Investitionskosten rückwirkend zum 01.01.2024 auf 40 Prozent angehoben. Sie kann nur von Betrieben genutzt werden, die im Jahr vor der Investition einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erwirtschafteten. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft wurden oder werden.
Einnahmen-Überschussrechnung-Grenzen angehoben
Die Grenzen, bis zu denen die Einnahmen-Überschussrechnung erlaubt war, wurden angehoben. Die bisherige Grenze liegt bei 600.000€ Umsatz und 60.000€ Gewinn. Die neue Grenze liegt bei 800.000€ Umsatz und 80.000€ Gewinn.
Weiterhin gilt, dass schon das Überschreiten einer der beiden Grenzen ausreicht, um bilanzieren zu müssen.
Private Nutzung von Firmenfahrzeugen
Gute Nachrichten für alle, die als Firmenwagen ein Elektrofahrzeug nutzen. Die neue Regelung gilt für alle Fahrzeuge, die seit dem 01.01.2024 angeschafft wurden. Bisher galt für die sogenannte 1-Prozent-Regel, die bei der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen und bei der Bereitstellung von Firmenwagen für Mitarbeiter angewendet wurde, eine spezielle Regelung für Elektrofahrzeuge. Wenn der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs 60.000 Euro nicht überschritt, wurde nur ein Viertel dieses Preises für steuerliche Berechnungen herangezogen. Mit dem Wachstumschancengesetz im Mittelstand wird dieser Grenzwert auf 70.000 Euro angehoben. Diese Regel gilt nun auch bei der Anwendung der Fahrtenbuchregelung.
Freigrenzen für Geschenke
Nach dem Wachstumschancengesetz soll die Grenze für Geschenke an Kunden, Geschäftspartner und deren Mitarbeiter von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden. Die Anhebung gilt ab den Wirtschaftsjahren, die am 1. Januar 2024 oder später beginnen.
Versorgungsfreibetrag
Ab dem Jahr 2023 wird die Berechnung des Versorgungsfreibetrags nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes geändert. Anstatt den Prozentsatz jedes Jahr um 0,8 Prozentpunkte zu senken, wird er nun jedes Jahr nur noch um 0,4 Prozentpunkte reduziert. Zusätzlich wird der Höchstbetrag des Freibetrags jährlich um 30 Euro verringert und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt jährlich um 9 Euro.
Versteuerung von Renten
Ab dem Jahr 2023 wird die Besteuerung von Renten schrittweise erleichtert. Das bedeutet, dass Rentner weniger Steuern auf ihre Renten zahlen müssen. Dadurch wird der Zeitpunkt, ab dem Renten vollständig versteuert werden müssen, um einige Jahre nach hinten verschoben, nämlich von 2040 auf das Jahr 2058.
Auch der Altersentlastungsbetrag, der älteren Menschen hilft, weniger Steuern zu zahlen, wird angepasst. Die Änderungen bedeuten, dass dieser Entlastungsbetrag ab 2023 weniger stark sein wird als bisher. Außerdem wird der Höchstbetrag für diese Entlastung halbiert.
Im B2B-Bereich ab 2025 nur noch E-Rechnungen
Ab dem Jahr 2025 sind Unternehmen dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen, wenn sie Geschäfte mit anderen Unternehmen tätigen. Die genauen Anforderungen bezüglich des Formats, in dem diese Rechnungen erstellt werden müssen, werden noch von den Finanzbehörden festgelegt. Es wird erwartet, dass die Formate ZuGFeRD und XRechnung den Anforderungen entsprechen werden. Für andere Modelle wie das EDI-Verfahren ist noch unklar, ob sie den Anforderungen entsprechen werden. PDF-Dokumente sind auf jeden Fall nicht zulässig.
Was wurde aus dem ursprünglichen Entwurf des Wachstumschancengesetz im Mittelstand gestrichen
Das ursprünglich vorgelegte Wachstumschancengesetz im Mittelstand umfasste eine ganze Reihe weiterer Neuregelungen, die nach der Beratung durch den Vermittlungsausschuss gestrichen wurden.
Folgende Punkte sind dem Vermittlungsausschuss zum Opfer gefallen:
- Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bleibt bei 800,00 Euro und wird nicht angehoben.
- Die Grenze für bewegliche Anlagegüter, die über fünf Jahre abgeschrieben werden, bleibt bei 1.000 Euro und wird nicht auf 5.000 Euro erhöht. Auch der Abschreibungszeitraum von drei Jahren bleibt unverändert.
- Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt bei 110 Euro und wird nicht auf 150 Euro erhöht.
- Die Sätze für den Verpflegungsmehraufwand bei beruflichen Auswärtstätigkeiten bleiben unverändert.
Fazit
Das Wachstumschancengesetz im Mittelstand bringt deutliche Veränderungen für Unternehmen mit sich, die darauf abzielen, die Wirtschaftskraft, Investitionen und Innovationen in Deutschland zu fördern. Das Gesetz beinhaltet Steuervereinfachungen und Maßnahmen zur Steigerung der Steuerfairness, die darauf abzielen, die Liquidität von Unternehmen zu erhöhen und sie zu langfristigen Investitionen und Innovationen zu ermutigen. Angesichts der Herausforderungen wie dem Ukrainekrieg, der Corona-Pandemie und dem Klimawandel soll das Gesetz trotz dieser Umstände für mehr Wachstum und unternehmerischen Mut sorgen.
Konkret profitiert der Mittelstand von Maßnahmen wie der Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung, verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten und steuerlichen Anreizen für den Wohnungsneubau. Zudem werden die Grenzen für die Einnahmen-Überschussrechnung angehoben und die private Nutzung von Firmenfahrzeugen steuerlich begünstigt. Weitere Änderungen betreffen die Freigrenzen für Geschenke, den Versorgungsfreibetrag, die Versteuerung von Renten und die Einführung von E-Rechnungen im B2B-Bereich ab 2025. Die Maßnahmen des Wachstumschancengesetz im Mittelstand soll insgesamt die Unternehmen stärken und zu einem dynamischen Wirtschaftswachstum beitragen.
Sie sind Inhaber, Geschäftsführer oder Unternehmer eines mittelständischen Unternehmens und auf der Suche nach einer Versicherungsagentur für Ihr Unternehmen? Sie möchten Gesundheitsleistungen oder eine echte Betriebsrente für Ihre Mitarbeiter umsetzen? Für mehr Informationen vereinbaren Sie jetzt hier Ihr kostenloses Beratungsgespräch.
Sie wollen in Zukunft keine Interviews und wichtige Beiträge mehr verpassen? Dann melden Sie sich jetzt für den Newsletter an.